6.1 Vorliegen eines Sachmangels 6.1.1 Die Berufungskläger gehen (auch) im Berufungsverfahren davon aus, dass die von ihnen erworbene Parzelle „nass“ ist bzw. einen übermässig feuchten Baugrund aufweist und deshalb mangelhaft ist (act. B 1, S. 7). Es stellt sich also die Frage, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt.