Durch falsche Zusicherungen (Trockenlegung durch Drainage, Wasserabfluss über Schacht, Abhalten von Sondierbohrung) habe er sie aktiv davon abgehalten, den Baugrund zu prüfen. Der Berufungsbeklagte habe die Berufungskläger arglistig über die Beschaffenheit des Baugrundstückes sowie die unkorrekten, ungenügenden Dimensionen und Funktionen des Schachtes getäuscht. Der den Berufungsklägern aus diesem Umstand erwachsene Schaden bzw. Mehraufwand sei mit dem Minderwert des Baugrundstückes äquivalent und zum Beweis verstellt worden (act. B 1, S. 11 f. Rz. 27).