Er habe selbst auf dem problematischen Baugrund ein Wohnhaus errichtet und habe 30 Jahre vor Ort gewohnt. Er sei Bauprofi und früher Organ von mehreren Immobilienfirmen gewesen. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen von seiner Unkenntnis ausgehe, erscheine das als willkürlich. Der problematische Baugrund sei ihm bekannt gewesen. Er habe die Berufungskläger darüber pflichtwidrig nicht aufgeklärt. Durch falsche Zusicherungen (Trockenlegung durch Drainage, Wasserabfluss über Schacht, Abhalten von Sondierbohrung) habe er sie aktiv davon abgehalten, den Baugrund zu prüfen.