B 1, S. 9 ff. Rz. 26). Zusammenfassend seien die Berufungskläger bezüglich der „normalen“ Beschaffenheit des Baugrundstückes gutgläubig gewesen. Dem Berufungsbeklagten sei die Problematik des Baugrundes hingegen bekannt gewesen. Aus den Zeugenaussagen der Nachbarn ergebe sich, dass alle vor Ort von der Baugrundproblematik Kenntnis gehabt und bei ihren Bauvorhaben / Liegenschaftskäufen entsprechende negative Erfahrungen gemacht hätten. Der Berufungsbeklagte habe einst den gesamten Baugrund besessen und später zu Bauzwecken an Generalunternehmen weiterverkauft. Er habe selbst auf dem problematischen Baugrund ein Wohnhaus errichtet und habe 30 Jahre vor Ort gewohnt.