Der Kaufvertrag für das Baugrundstück datiere indessen vom 22. Februar 2013. Damals sei das Mandatsverhältnis mit dem Architekten längst aufgelöst gewesen (act. B 1, S. 9 Rz. 25). O___ habe ausgesagt, dass die Berufungskläger eigentlich eine Sondierbohrung machen wollten. Darauf hätten diese dann aber verzichtet, weil der Berufungsbeklagte ihnen versichert habe, dass das nicht notwendig sei. Auf diese falsche Zusicherung hätten sie sich verlassen. Somit habe der Berufungsbeklagte die Berufungskläger aktiv davon abgehalten eine Sondierbohrung vorzunehmen, indem er ihnen zugesichert habe, das Baugrundstück sei ohne weiteres bebaubar und durch den Schacht trockengelegt (act. B 1, S. 9 ff.