Seite 12 darauf bestanden, eine Sondierbohrung zu machen. Im Gegensatz zum Gerichtsgutachter habe er auch keine speziellen Sicherungsmassnahmen erwähnt. Aus den Aussagen, welche O___ gegenüber den Berufungsklägern gemacht habe, hätten diese nicht auf die effektiv vorhandene Baugrundproblematik schliessen können und müssen (act. B 1, S. 8 f. Rz. 24). Weiter sei der zeitliche Verlauf zu beachten: O___ habe die E-Mail am 6. August 2012 an die Berufungskläger weitergeleitet. Der Kaufvertrag für das Baugrundstück datiere indessen vom 22. Februar