Dabei habe er ausgeführt, dass Frau K___ ihn gebeten habe, diese Abklärungen für die oben genannte Parzelle zu machen. Auftraggeber sei also der Berufungsbeklagte gewesen. Im Übrigen habe der Zeuge den Berufungsklägern keinen Ratschlag und keine Empfehlung abgegeben, sondern er habe diese lediglich informiert (act. B 1, S. 8 Rz. 22). Der Architekt habe nicht