Aussage / Unterlagen von O___ Die Vorinstanz habe auch die Aussage sowie die Unterlagen von O___ nicht korrekt gewürdigt. Die E-Mail vom 30. Juli 2012 mit dem Inhalt, dass der „Baugrund allenfalls wasserhaltig“ sei und „mit zusätzlichen Kosten für die Entwässerung von Tagwasser, sowie eventuell mit einer Baugrubensicherung“ zu rechnen sei; er schlage vor ein „Sondierloch zu graben, um genaueres zu erfahren“, sei an die Verkaufsmaklerin K___, also an den Beklagten, gegangen (act. B 1, S. 7 f. Rz. 21 f.). Diese E-Mail habe O___ erst am 6. August 2012 an die Berufungskläger weitergeleitet. Dabei habe er ausgeführt, dass Frau K__