Einerseits sei dem Berufungsbeklagten vor dem Verkauf bekannt und bewusst gewesen, dass die Parzelle, die er den Berufungsklägern verkauft habe, „nass“ sei bzw. einen übermässig feuchten Baugrund aufweise. Sonst wäre eine Drainage der oberhalb gelegenen Landwirtschaftsparzelle nicht notwendig gewesen. Der Berufungsbeklagte anerkenne somit, dass er vor dem Verkauf Kenntnis vom mangelhaften Baugrund gehabt habe; er sei diesbezüglich bösgläubig. Andererseits hätten die Berufungskläger aufgrund dieser beklagtischen Zusicherung darauf vertrauen dürfen, dass der Baugrund in Ordnung und sicher nicht „nass“ sei und hätten die Baute „normal“ planen dürfen.