Zusicherung betreffend Trockenlegung der Bauparzelle Die Berufungskläger führen weiter aus (act. B 1, S. 6 f. Rz. 19), der Berufungsbeklagte habe anerkannt, dass er ihnen im Verlauf der Vertragsverhandlungen zugesichert habe, dass die oberhalb der Bauparzelle liegende Landwirtschaftsparzelle drainiert worden sei und deren Wasser in der Brunnenstube auf der Bauparzelle zusammengeführt werde. Aus dieser Anerkennung ergebe sich zweierlei: Einerseits sei dem Berufungsbeklagten vor dem Verkauf bekannt und bewusst gewesen, dass die Parzelle, die er den Berufungsklägern verkauft habe, „nass“ sei bzw. einen übermässig feuchten Baugrund aufweise.