Seite 11 - „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kläger die Wasserproblematik und deren Folgen durchaus hätten erkennen sollen, insoweit sie diese nicht bereits kannten“. - „Zusammenfassend ist somit nicht erwiesen, dass der Beklagte die Kläger durch Zusicherungen betreffend die Bebaubarkeit des Kaufgrundstückes täuschte“.