Auch hier bestehe mangels eines Sachmangels und arglistigen Verhaltens keine Gewährleistungspflicht. Schliesslich hätten die Berufungskläger den Minderwert der gekauften Liegenschaft bzw. die Mehraufwendungen aufgrund des angeblichen Mangels nicht hinreichend substantiiert. 3. Rügen im Berufungsverfahren Bestrittene Feststellungen Gemäss den Berufungsklägern sind die nachstehenden Feststellungen der Vorinstanz nicht korrekt und sie halten daran fest, dass sie vom Berufungsbeklagten arglistig getäuscht worden sind (act. B 1, S. 5 f.):