Bezüglich des behaupteten Mangels „nicht korrekt dimensionierter Schacht“ erwog die Vorinstanz (act. B 2, E. 2.4, S. 19), aufgrund eines einmaligen Wegdrückens des Schachtdeckels infolge eines heftigen Hagelunwetters könne weder davon ausgegangen werden, dass der Schacht nicht richtig dimensioniert gewesen sei, noch könne angenommen werden, der Berufungsbeklagte sei sich dieses Umstandes bewusst gewesen. Auch hier bestehe mangels eines Sachmangels und arglistigen Verhaltens keine Gewährleistungspflicht.