Mit Blick auf das Gutachten, welches das Kaufgrundstück - wenn auch mit Zusatzmassnahmen - als bebaubar bezeichnete, erachtete das Kantonsgericht es sodann als fraglich, ob ein Sachmangel („nasse“ Parzelle bzw. mangelhafter Untergrund) gegeben sei. Da es eine Gewährleistungspflicht des Berufungsbeklagten aber bereits mangels Arglist verneinte, liess es diese Frage offen (act. B 2, E. 2.3.2, S. 17 f.). Bezüglich des behaupteten Mangels „nicht korrekt dimensionierter Schacht“ erwog die Vorinstanz (act.