Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte nicht über das nötige Wissen verfügt habe, um die Unwahrheit der von den Berufungsklägern behaupteten Zusicherungen überhaupt zu erkennen. Ein arglistiges Verhalten und damit eine Gewährleistungspflicht des Berufungsbeklagten lägen nicht vor (act. B 2, E. 2.3.1, S. 17). Mit Blick auf das Gutachten, welches das Kaufgrundstück - wenn auch mit Zusatzmassnahmen - als bebaubar bezeichnete, erachtete das Kantonsgericht es sodann als fraglich, ob ein Sachmangel („nasse“ Parzelle bzw. mangelhafter Untergrund) gegeben sei.