Davon abgesehen könne ihm selbst bei Bejahung einer Aufklärungspflicht keine Verletzung dieser Pflicht und damit kein arglistiges Verschweigen vorgeworfen werden. Im Übrigen sei nicht erwiesen, dass der Berufungsbeklagte die Berufungskläger durch Zusicherungen betreffend die Bebaubarkeit des Kaufgrundstücks getäuscht habe (act. B 2, E. 2.3.1, S. 17). Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte nicht über das nötige Wissen verfügt habe, um die Unwahrheit der von den Berufungsklägern behaupteten Zusicherungen überhaupt zu erkennen.