Bezüglich des behaupteten Mangels „nasse Parzelle“ gelangte das Kantonsgericht zum Schluss (act. B 2, E. 2.3.1, S. 13), die Berufungskläger hätten die Wasserproblematik und deren Folgen durchaus erkennen sollen, insoweit sie diese nicht bereits gekannt hätten. Folglich sei der Berufungsbeklagte von seiner Aufklärungspflicht befreit gewesen. Davon abgesehen könne ihm selbst bei Bejahung einer Aufklärungspflicht keine Verletzung dieser Pflicht und damit kein arglistiges Verschweigen vorgeworfen werden.