B 5/15, S. 8). Des Weiteren weist der Berufungsbeklagte daraufhin, dass der Gutachter im Rahmen des vorsorglichen Beweisverfahrens zum Schluss gekommen sei, dass einerseits das besagte Grundstück aus geotechnischer Sicht nicht mangelhaft sei und andererseits selbst bei günstigen Untergrund- und Hangwasserverhältnissen einfache Sicherungsmassnahmen erforderlich gewesen wären (act. B 5/15, S. 6). So habe das Ergänzungsgutachten ergeben, dass nicht das Wasser (primär) ursächlich für die Zusatzmassnahmen gewesen sei, sondern der Schliesand (act. B 5/15, S. 10). Zudem habe der Gutachter ausgeführt, dass die aus dem Grundbuchauszug ersichtliche Vormerkung „Mitglied zur