B 5/15, S. 3). Andererseits hätten sich die Berufungskläger aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Grundbuches entgegenhalten zu lassen, die Grundlasten bzw. die Quellenrechte und damit das Vorhandensein von überdurchschnittlich viel Wasser gekannt zu haben (act. B 5/15, S. 11). Zudem habe er den Berufungsklägern weder wesentliche Informationen vorenthalten, noch habe er sie von weitergehenden Abklärungen abgehalten (act. B 5/15, S. 8).