Der Berufungsbeklagte bringt hauptsächlich vor, dass die Berufungskläger bereits bei Vertragsabschluss Kenntnis über vorhandenes Quellwasser auf dem Kaufgrundstück gehabt hätten. Denn einerseits gehe aus dem Grundstückkaufvertrag wie auch aus dem Grundbuchauszug hervor, dass der jeweilige Eigentümer des Kaufgrundstücks GB- Nr. 0001 Mitglied der Flurgenossenschaft N___ (Ried gleichbedeutend für Sumpf, Sumpfland oder Moor) sei (act. B 5/15, S. 3).