Aufgrund dieser beiden angeblichen Mängel machen die Berufungskläger eine Minderung (act. B 5/1, S. 16) des Kaufpreises im Umfang der Kosten der notwendigen Zusatzmassnahmen bei der Überbauung, der Kosten des Vermittlungsverfahrens sowie der Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens von gesamthaft CHF 191‘286.30 geltend (act. B 5/23, S. 2 ff.).