Seite 9 und der Berufungs-beklagte als damaliger Eigentümer der Parzelle habe den Deckel jeweils wieder zurücklegen müssen (act. B 5/1, S. 12). Ihm sei daher dieses Problem bekannt gewesen und er habe ihnen dies wider besseres Wissens und damit treuwidrig nicht mitgeteilt (act. B 5/1, S. 13; act. B 5/23, S. 8). Aufgrund dieser beiden angeblichen Mängel machen die Berufungskläger eine Minderung (act.