Ausserdem führen die Berufungskläger aus, dass der Berufungsbeklagte ihnen erklärt habe, dass das Wasser, welches von der oberhalb des Kaufgrundstücks gelegenen Landwirtschaftsparzelle stamme, über eine Drainage in einer auf dem Kaufgrundstück gelegenen Brunnenstube zusammengeführt werde. Der Berufungsbeklagte habe ihnen damit zugesichert, dass es keine Wasserprobleme bei der Überbauung des Kaufgrundstücks gebe (act. B 5/1, S. 13 f.). Ausserdem machen die Berufungskläger geltend, dass der sich auf dem Kaufgrundstück befindliche Schacht bzw. die Brunnenstube nicht richtig dimensioniert gewesen sei.