B 5/1, S. 12). Die Berufungskläger bringen des Weiteren vor, sie hätten zur Überprüfung der Beschaffenheit des Baugrundes im Vorfeld des Grundstückkaufs eine Sondierbohrung machen wollen. Der Berufungsbeklagte habe sie jedoch davon abgehalten und habe ihnen zugesichert, dass die Parzelle „normal“ bebaubar sei (act. B 5/1, S. 13). Ausserdem führen die Berufungskläger aus, dass der Berufungsbeklagte ihnen erklärt habe, dass das Wasser, welches von der oberhalb des Kaufgrundstücks gelegenen Landwirtschaftsparzelle stamme, über eine Drainage in einer auf dem Kaufgrundstück gelegenen Brunnenstube zusammengeführt werde.