B 5/23, S.14). Zudem sei es bei der Überbauung von Nachbarparzellen, deren vormaliger Eigentümer ebenfalls der Berufungsbeklagte gewesen sei, wegen der Feuchtigkeit im Untergrund zu Problemen gekommen. Diese Vorkommnisse seien dem Berufungsbeklagten als Verkäufer dieser Parzellen jeweils mitgeteilt worden (act. B 5/1, S. 11). Sie hätten von den Nachbarn erste Hinweise bezüglich der „nassen“ Parzelle anlässlich der Eigentümerversammlung der Flurgenossenschaft N___ am 13. November 2013 erhalten (act. B 5/1, S. 12).