B 5/23, S. 12). An der Hauptverhandlung führten die Berufungskläger auf richterliche Nachfrage hin aus, dass sie mit dem Begriff „mangelhafter Untergrund“ meinten, dass das Oberflächenwasser aufgrund der Beschaffenheit des Untergrundes nicht richtig abfliesse (act. B 5/32/1, S. 2). Die Berufungskläger machen weiter geltend, dass dieser Mangel dem Berufungsbeklagten bekannt gewesen sei und er diesen arglistig verschwiegen habe (act. B 5/1, S. 9; act. B 5/23, S. 14). Denn er habe während Jahrzehnten auf dem heutigen Nachbargrundstück GB-Nr. 0002 gewohnt und habe die örtlichen Verhältnisse bestens gekannt (act. B 5/1, S. 10; act. B 5/23, S.14).