Tatsächlich hat die Vorinstanz sich nur dem Grundsatz nach mit der Haftung des Berufungsbeklagten befasst; weil sie diese letztlich verneint hat, musste sie sich mit der Höhe der eingeklagten Forderung auch nicht auseinandersetzen. Wie unten (E. 6 und 7) noch darzulegen sein wird, gelangt das Obergericht zum selben Schluss. Die Frage, ob die eingeklagte Forderung genügend substantiiert und nachgewiesen wurde, braucht somit auch im Berufungsverfahren nicht beantwortet zu werden. II. Materielles 1. Parteistandpunkte im erstinstanzlichen Verfahren