Aus der Berufungsschrift ergebe sich mit keiner einigermassen einlässlichen Begründung, weshalb der geforderte Schaden als solcher und insbesondere im beantragten Umfange geschuldet sein solle. Lediglich am Ende der Berufungserklärung werde ausgeführt, der den Berufungsklägern erwachsene Schaden bzw. Mehraufwand, welcher äquivalent mit dem Minderwert des Baugrundstückes aufgrund des mangelhaften Baugrundes sei, sei im Rahmen des bisherigen Verfahrens dargelegt und zum Beweis verstellt worden. Dieser Verweis sei keine Begründung für den Hauptantrag, mit dem der Berufungsbeklagte sich auseinandersetzen könne.