Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG2. Die Berufungskläger verlangen vor beiden Instanzen, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von CHF 191‘286.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Februar 2013 zu bezahlen, eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen; Letzterer verlangt vollumfängliche Klageabweisung. Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf CHF 191‘286.30, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert gilt auch für das Berufungsverfahren3.