Die Berufung wurde rechtzeitig erklärt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2. Unbezifferte Forderungsklage In der Klageschrift verlangten die Berufungskläger einen nach Durchführung des Beweisverfahrens durch sie zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit einem nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu bestimmenden Zeitpunkt. Weiter wurde erwähnt, der Streitwert betrage nach dem derzeitigen Kenntnisstand CHF 185‘000.00 (act. B 5/1, S. 2). In der Replik verlangten die Berufungskläger dann CHF 191‘286.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. Februar 2013 (act. B 5/23). Dieses Vorgehen ist nach Art. 85 ZPO nicht zu beanstanden1.