Das Obergericht führte seine Beratung am 24. Oktober 2017 durch und eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 16). Erwägungen I. Formelles 1. Prozessvoraussetzungen, Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung Bezüglich der vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO), aufgeführt in Art. 59 Abs. 2 ZPO, ergibt sich ohne weiteres, dass diese erfüllt sind. Insbesondere ist im Berufungsverfahren die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts gegeben (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 31 ZPO und Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz, JG, bGS 145.31).