d) Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass weder eine mündliche Verhandlung noch ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden, und das Gericht den Fall demnächst aufgrund der Akten entscheide (act. B 11). e) Am 19. und 22. Juni 2017 reichten die Parteivertreter ihre Kostennoten ein (act. B 14 und B 15). Auf die Ausführungen in den vorerwähnten lit. a und c wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 5 E. Entscheid des Obergerichts