a) Nach fristgerecht verlangter schriftlicher Begründung (act. B 5/59) liessen die Berufungskläger gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 20. Januar 2017 erfolgt war (act. B 5/62), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Februar 2017 die Berufung erklären (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 wurden die Berufungskläger verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 7‘500.00 zu leisten (act. B 4). Dieser ging - innert erstreckter Frist - am 31. März 2017 bei der Gerichtskasse ein (act. B 8). c) Die Berufungsantwort datiert vom 9. Mai 2017 (act. B 10).