Mit Urteil des Kantonsgerichts, 3. Abteilung, vom 22. August 2016 wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 13‘975.60 wurden den Berufungsklägern auferlegt, unter Verrechnung mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen von CHF 6‘400.00. Weiter wurden die Berufungskläger unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 23‘855.75 zu bezahlen. Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren