Das Kantonsgericht führte am 22. August 2016 die Urteilsberatung durch und fällte seinen Entscheid (act. B 5/56). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 29. August 2016 zugestellt und von den Berufungsklägern am 6. September 2016 sowie vom Berufungsbeklagten am 30. August 2016 in Empfang genommen (act. B 5/57 und B 5/ 58). Mit Schreiben vom 14. September 2016 verlangten die Berufungskläger fristgerecht die Begründung des Entscheides (act. B 5/59), welche in der Folge ausgefertigt wurde (act. B 5/61). Seite 4 C. Urteil der Vorinstanz