Nachdem der Berufungsbeklagte am 10. März 2014 eine Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Beweisführung einreichte (act. B 5/4a/8), verfügte der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden am 19. März 2014 die Einholung des von den Berufungsklägern beantragten Gutachtens (act. B 5/4a/12).