a) Die Berufungskläger stellten am 14. Januar 2014 beim Vermittleramt Appenzeller Hinterland das Vermittlungsbegehren (act. B 5/3/3). Gleichentags reichten sie beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Verfahren-Nr. ER3 14 4, act. B 5/4a/1) ein. Die Vermittlung fand am 20. Februar 2014 statt und endete ohne Einigung der Parteien, weshalb den Berufungsklägern gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt wurde (act. B 5/3/3). Nachdem der Berufungsbeklagte am 10. März 2014 eine Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Beweisführung einreichte (act.