d) Mit Schreiben vom 29. November 2013 rügten A1___ und A2___ gegenüber B___ verschiedene Mängel und erklärten, dass sie das Grundstück nie gekauft hätten, wenn sie die Mängel und die dadurch entstehenden Zusatzkosten gekannt hätten (act. B 5/3/14). Gleichzeitig forderten sie vom Verkäufer eine Kaufpreisminderung in Form der Rückerstattung der Mehrkosten. Der damalige Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, RA Dr. M___, wies die Schadenersatzansprüche sowie die Darstellung der Berufungskläger am 6. Dezember 2013 vollumfänglich zurück (act. B 5/3/15). In der Folge kam es nicht zu einer Annäherung der Standpunkte (act.