2. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten / Beklagten. b) des Beklagten und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger. im Berufungsverfahren: 1. Es sei die Berufung der Berufungskläger / Kläger vom 18. Februar 2017 abzuweisen.