im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern CHF 191‘286.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Februar 2013 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. im Berufungsverfahren: 1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, K3Z 14 17, vom 22. August 2016/19. Januar 2017 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte / Beklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern / Klägern CHF 191‘286.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Februar 2013 zu bezahlen.