Seite 16 Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu bezahlen. Die Honorarnote von RA BB___ vom 2. Mai 2017 im Betrag von CHF 10‘175.65, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. B 11), bedarf der Korrektur. Berechnungsgrundlage für ein Honorar in Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 20 Anwaltstarif (bGS 145.53) bildet das mittlere Honorar. Dieses macht bei einem Streitwert von CHF 200‘000.00 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit.