Abschliessend ist auf KURT HAEFELI hinzuweisen, wonach dem Bürgen gegenüber dem Gläubiger alle Einwendungen und Einreden zustehen, die dem Hauptschuldner zustehen. Der Bürge kann beispielsweise geltend machen, dass die Hauptschuld nicht entstanden, nicht fällig, untergegangen oder nicht klagbar ist (in: Abegg/Geissbühler/Haefeli/Huggenberger [Hrsg.], Schweizerisches Bankenrecht, Handbuch für Finanzfachleute, 3. Aufl. 2012, S. 274). Der Solidarbürge kann die Einrede der fehlenden Mahnung des Hauptschuldners erheben (KURT HAEFELI, a.a.O., S. 275).