Was die als gerichtsnotorische Tatsache zu betrachtende Klagebewilligung gegen die C___ AG vom 15. Januar 2015 anbelangt (vgl. Erwägung 1.4), ist darauf hinzuweisen, dass Mahnung und Klageeinleitung nicht gleichgesetzt werden können, weil eine Mahnung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches gegen den Solidarbürgen ist. Die Mahnung ist deshalb zwingend ein eigener Akt, der von der Durchsetzung des Anspruches zu unterscheiden ist. Aus der Klagebewilligung kann die Berufungsklägerin daher nichts ableiten. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen könnte und die Klagebewilligung als Mahnung im Sinne von Art.