Wie in vorstehender Erwägung 1.4 ausgeführt, reicht die Berufungsklägerin erstmals im Berufungsverfahren mit act. B 3/12+13 Dokumente ein, welche belegen, dass sie gegen die Hauptschuldnerin die Betreibung eingeleitet bzw. den ausstehenden Forderungsbetrag gemahnt hat. Wie in Erwägung 1.4 erwähnt wird, stehen deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren jedoch die Novenverbote nach Art. 229 ZPO und Art. 317 Abs. 1 ZPO entgegen, wäre der Berufungsklägerin doch mit der zu erwartenden Sorgfalt die Einreichung bereits in der erstinstanzlichen Klageschrift möglich gewesen.