BGE 81 II 60 S. 65). Die Mahnung des Hauptschuldners (vorbehältlich dessen Insolvenz) ist zwingend, damit der Solidarbürge belangt werden kann (Art. 496 Abs. 1 OR). Hingegen ist eine Betreibung des Hauptschuldners nicht erforderlich, sie kann aber die Mahnung ersetzen (Art. 510 Abs. 3 OR). Indes gilt nicht das Betreibungsbegehren als Mahnung i.S.v. Art. 496 OR, sondern erst der zugestellte Zahlungsbefehl. Geht dieser dem Hauptschuldner wie in casu erst zu, nachdem der Bürge belangt worden ist, wird Art. 496 OR verletzt, selbst wenn der Hauptschuldner anschliessend Rechtsvorschlag erhebt