Es habe keine Mahnung nach der Kündigung gegeben. Dies sei nicht einmal behauptet worden. Die Mahnung sei eine anspruchsbegründende Tatsache, die von der Berufungsklägerin zu behaupten gewesen wäre. Der Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht geltend machen, in Bezug auf die Frage der erfolglosen Mahnung seien ausschliesslich die Akten aus dem Verfahren K2Z 15 13 zu berücksichtigen, nicht aber jene aus dem ursprünglichen Verfahren K2Z 15 12. Die später vorgenommene Vereinigung der Verfahren vermöge daran nichts zu ändern, weil zwei getrennte Sachurteile ergehen würden.