Die Berufungsklägerin habe die Hauptschuldnerin für die Hauptschuld im August 2014 betrieben. Die in der Klageschrift erwähnte Klageeinleitung gegen die Hauptschuldnerin sei als Mahnung nach Art. 496 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Soweit die Vorinstanz die Gerichtsnotorietät der Klageeinleitung gegen die Hauptschuldnerin verkenne, wende sie Art. 55 und Art. 150 ZPO nicht richtig an. Der Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht einwenden, die Hauptschuld sei nicht fällig. Zudem sei die Bürgschaft mangels hinreichender Bestimmung der garantierten Schuld ungültig. Es habe keine Mahnung nach der Kündigung gegeben.