Seite 10 Berufungsbeklagten und dem Kündigungsschreiben selbst ersichtlich. Der Berufungsbeklagte habe selber die Mahnung ins Recht gelegt. Die Berufungsklägerin lässt vor Obergericht vorbringen, die Mahnung müsse nach der Fälligkeit der Hauptschuld gegenüber der Hauptschuldnerin erfolgen. Die Mahnung sei eine empfangsbedürftige Erklärung. Dabei könne die Mahnung auch durch die direkte Belangung des Hauptschuldners ersetzt werden (Hinweis auf Berner Kommentar, N. 21a zu Art.