Die Hauptschuldnerin habe sich nicht an die vertraglichen Verpflichtungen gehalten, weshalb die Berufungsklägerin die Positionen gekündigt habe. Da die Hauptschuldnerin die geschuldeten Beträge per Kündigungstermin 13. Juli 2014 nicht bezahlt habe, sei der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2014 aufgefordert worden, den verbürgten Betrag von CHF 200‘000.00 bis spätestens 29. August 2014 zu bezahlen. Die verbürgte Hauptschuld sei seit 13. Juli 2014 fällig.