151 ZPO) und die Klageeinleitung gegen die C___ AG beim gleichen Gericht als gerichtsnotorisch gelten kann (vgl.: Urteil des Bundesgerichts 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.1, worin etwa die Offenkundigkeit von Handelsregistereinträgen bejaht wurde). Daraus folgt ebenfalls, dass die für eine Klageeinleitung Voraussetzung bildende Klagebewilligung von der Gerichtsnotorietät miterfasst und somit kein Novum ist. Dies muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da aus den Ausführungen in Erwägung 2.2.2 hervorgeht, dass act. B 3/14 bei der materiellen Beurteilung keine Relevanz zukommt.